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VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorläufige Feststellung von einer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der BRD Gebrauch zu machen;Deutscher Wohnsitz;Ersterwerb einer Fahrerlaubnis im europäischen Ausland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …
Auszug aus VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454
Sowohl der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C 329/06 und C 343/06 RdNr. 72, C 334/06 - C 336/06 RdNr. 69, C 225/07 RdNrn. 35 - 37) als auch das Bundesverwaltungsgericht (…Urt. vom 11.12.2008, BVerwG 3 C 38.07) wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. vom 22.6.2009, 11 CS 09.1089) gehen davon aus, dass es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. Aufnahmemitgliedstaat) ablehnen kann, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde. - EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454
Sowohl der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C 329/06 und C 343/06 RdNr. 72, C 334/06 - C 336/06 RdNr. 69, C 225/07 RdNrn. 35 - 37) als auch das Bundesverwaltungsgericht (…Urt. vom 11.12.2008, BVerwG 3 C 38.07) wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. vom 22.6.2009, 11 CS 09.1089) gehen davon aus, dass es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. Aufnahmemitgliedstaat) ablehnen kann, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde. - BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 38.07
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
Auszug aus VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454
Sowohl der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C 329/06 und C 343/06 RdNr. 72, C 334/06 - C 336/06 RdNr. 69, C 225/07 RdNrn. 35 - 37) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 11.12.2008, BVerwG 3 C 38.07) wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. vom 22.6.2009, 11 CS 09.1089) gehen davon aus, dass es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. Aufnahmemitgliedstaat) ablehnen kann, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde.
- VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09
Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis
Auszug aus VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454
Auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 18.6.2009, Az.: 2 B 255/09) wird insoweit insbesondere verwiesen. - VGH Bayern, 19.10.2009 - 11 CS 09.1878
Eintragung eines Ungültigkeitsvermerks in einen tschechischen Führerschein
Auszug aus VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2009, 11 CS 09.1878 (RdNr. 15) zu Recht ausführt, sieht die Richtlinie demgegenüber bei einer alleinigen Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie durch den Ausstellerstaat eine derartige Reaktionsmöglichkeit des Aufnahmestaats jedoch nicht vor. - VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.1089
Vorläufige Feststellung der Berechtigung, von einer ausländischen …
Auszug aus VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt Beschl. vom 22.6.2009, 11 CE 09.1089) ist ein Antrag nach § 123 VwGO, mit dem der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis die vorläufige Feststellung seiner Fahrberechtigungen im Inland begehrt, nur dann nicht zulässig, wenn gegen den Rechtsschutzsuchenden bereits ein belastender, sofort vollziehbarer Verwaltungsakt erlassen wurde, gegen den er mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen kann, sofern sich im Sofortvollzugsverfahren die Frage der Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet zumindest als Vorfrage stellt. - VGH Bayern, 13.08.2009 - 11 CS 09.1379
Sofortige Vollziehbarkeit der Aufforderung zur Vorlage eines tschechischen …
Auszug aus VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454
Selbst wenn es sich bei dem vorliegenden Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln sollte, so wäre ein Widerspruchsverfahren nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. vom 13.8.2009, 11 CS 09.1379) unzulässig, da es sich insoweit nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO handelt. - VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922
Erstmaliger Erwerb einer Fahrerlaubnis; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung …
Auszug aus VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454
Das Gericht hat in einem vergleichbaren Verfahren (Urt. vom 13.11.2009, M 6 b K 09.1922) entschieden, dass dies eine zwingende Voraussetzung für eine Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmestaates ist.